Vereinssatzung
des Fördervereins Padfinder
Inhaltsübersicht
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
§ 4 Austritt von Mitgliedern
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Stimmberechtigt / Wählbarkeit
§ 7 Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Kassenprüfung
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
§ 11 Wahlen
§ 12 Satzungsänderungen
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Förderverein Padfinder“ und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
- Der Verein hat seinen gewöhnlichen Sitz in Berlin.
- Als Vereinsjahr zählt das Kitajahr (01.08. – 31.07.).
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist, Eltern und Ihren Kindern, welche beim Träger pad gGmbH einen Kitavertrag geschlossen haben, in ihrer Erziehung und Bildung zu unterstützen. So verfolgt der Verein eine Teilhabe von Kindern an Ausflügen oder Veranstaltungen. Der Verein unterstützt auch den Träger bei Projekten und der Möglichkeiten interner Aktivitäten in Kitas.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach §§51 ff,AO. Der Vorstand veranlasst die regelmäßige Überprüfung der Gemeinnützigkeit durch die Finanzbehörde.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt von Mitgliedern
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Mit Eintritt in den Verein, wird deren Satzung anerkannt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
- Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag. Jeder Antrag muss vom Vorstand entschieden werden. Eine Ablehnung der Aufnahme erfolgt binnen 2 Wochen schriftlich mit Angabe der Gründe. Einspruch gegen die Ablehnung ist binnen 3 Wochen schriftlich beim Vorstand einzureichen. In der nächsten Mitgliederversammlung wird dann endgültig darüber entschieden.
- Verdienstvolle Mitglieder (außergewöhnliche aktive, ideele oder materielle Verdienste) können Ehrenmitglieder werden. Für die Ehrenmitgliedschaft kann jede natürliche Person vorgeschlagen werden. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Das vorgeschlagene Ehrenmitglied kann die Ehrenmitgliedschaft jederzeit aufgeben, indem es eine entsprechende Erklärung dem Verein gegenüber abgibt. Die Ehrenmitgliedschaftsurkunde ist zurück zu geben.
§ 4 Austritt von Mitgliedern
- Die Mitgliedschaft kann ordentlich durch schriftliche Kündigung gerichtet an den Vorstand, zum Vereinsjahresende mit einer Frist von 4 Wochen, eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet nicht mit Austritt des eigenen Kindes aus der Kita. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds
- Sollte ein Mitglied, Vereinsinteressen erheblich beschädigen, so kann durch Beschluss des Vorstandes, das Mitglied ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist schriftlich zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Eine Streichung erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied durch eigenes Verschulden mehr als ein Jahr keinen Beitrag bezahlt hat.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Mitglieder haben einen Beitrag von 12 € pro Vereinsjahr zu entrichten. Der erste Beitrag ist unmittelbar nach Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge werden immer zum neuen Vereinsjahr fällig. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Vereinsjahr zu entrichten, unabhängig vom Beitrittsdatum.
- Der Verein bemüht sich, Spenden und Fördermittel zu erhalten.
§ 6 Stimmberechtigt / Wählbarkeit
- Stimmberechtigt und wählbar sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen
- Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Schatzmeister (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Der erste Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein und führt die Einladung zur Mitgliederversammlung durch. Er ist geschäftsführend tätig und leitet alle Sitzungen des Vereins. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme.
- Der zweite Vorsitzende übt bei Verhinderung, des ersten Vorsitzenden, dessen Aufgaben aus.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils alleinvertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (Insichgeschäft), wenn das abgeschlossene Geschäft durch eine Mitgliederversammlung bestätigt wurde.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Vereinsjahres statt.
- Sollte der Vorstand die Notwendigkeit feststellen oder ein Drittel der Mitglieder einen Antrag stellen, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Durch einen Aushang in der jeweiligen Kita, erfolgt die Einberufung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung. Außerdem wird die Einladung zur Mitgliederversammlung in Textform per Mail oder per Post an alle Mitglieder verschickt. Die Frist hierfür beträgt 2 Wochen.
- Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Es bedarf keiner Mindesteilnehmerzahl. Es reicht die einfache Mehrheit der abgebenen gültigen Stimmen. Auf Antrag kann auch eine geheime Abstimmung durchgeführt werden.
- Werden bei einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl (ggf. auch Abwahl) des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
- Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
- Entscheidung über gestellte Anträge
- Änderung der Satzung (Ausnahme § 12 Abs. 3)
- Auflösung des Vereins
§ 9 Kassenprüfung
- Die Kasse ist 2-mal jährlich zu überprüfen. Der Prüfer wird auf der Jahreshauptversammlung für ein Vereinsjahr gewählt. Der Kassenwart erstellt einen Kassenbericht, den er auf Verlangen durch den Vorstand, oder spätestens zur Jahreshauptversammlung, vorstellt. Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
- Es wird zu jeder Versammlung eine Protokoll angefertigt. Dieses ist vom ersten Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11 Wahlen
- Der Vorstand und der Kassenwart werden für die Dauer eines Vereinsjahres gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der alte Vorstand sowie der Kassenwart bleiben bis zur Einsetzung der neuen Vorstände bzw. Kassenwart, im Amt.
- Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche am meisten Stimmen auf sich vereinigt.
§ 12 Satzungsänderungen
- Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
- Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamtes oder des Registriergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Es darf nur über diesen Tagesordnungspunkt gesprochen und Beschlüsse gefasst werden.
- Eine solche Versammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für Notwendig erachtet, oder 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beim ersten Vorstandsvorsitzenden einen schriftlichen Antrag gestellt haben.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 50,1% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für die Auflösung müssen 2/3 dafür stimmen.
- Für diesen Fall, werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu Liquidatoren benannt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Träger pad gGmbh, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
- Vorstehende Satzung wird gültig mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung und Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg
Berlin, 12.08.2020